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Vereinsstatuten

Verein MAPAKi
mit Sitz in Meggen

 

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen „MAPAKi“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Meggen.
Art. 2
Der Verein bezweckt die Organisation von Veranstaltungen und Kursen für Familien mit Kindern.
Der Verein bezweckt insbesondere:
  • die Führung und Leitung verschiedener Spielgruppen
  • die Organisation von altersspezifischen Sportkursen
  • die Organisation und Durchführung von saisonalen Anlässen
  • die Durchführung von regelmässigen Kontaktanlässen
  • die Führung und Organisation der Tageselternvermittlung und weiterer familienergänzender Kinderbetreuung
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

II. Mitgliedschaft

Art. 3
Der Verein sieht folgende Mitgliederkategorien mit Stimmberechtigung (Aktivmitglieder) vor:
  • Einzelpersonen
  • Familien
  • Arbeitnehmende
Der Verein sieht zudem folgende Mitgliederkategorien ohne Stimmberechtigung vor:
  • Passivmitglieder
  • Gönner
Art. 4
Aktivmitglied kann grundsätzlich jede Person oder Familie werden, welche den Mitgliederbeitrag einbezahlt.
Darüber hinaus wird Aktivmitglied:
  • jede Familie automatisch mit der Anmeldung ihres Kindes in die Spielgruppe
  • jede Familie mit der Anmeldung ihres Kindes für einen der durch MAPAKi durchgeführten Sportkurse
Art. 5
Jede Person, welche für MAPAKi ein unentgeltliches Amt ausführt, erhält die Aktivmitgliedschaft automatisch mit dem Beitritt in den erweiterten Vorstand.
Jede Person, welche mit MAPAKi in einem Arbeitsverhältnis steht, erhält die Aktivmitgliedschaft automatisch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Art. 6
Die Passivmitgliedschaften können durch einen Antrag an den Vorstand beantragt werden.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 7
Alle Mitglieder sind dem MAPAKi gut gesinnt und sind bestrebt, die Interessen des Vereins zu wahren, den Statuten sowie den Vereinsbeschlüssen nachzuleben.
Art. 8
Jedes Aktivmitglied hat ein Stimm- und Wahlrecht. Jedes Aktivmitglied ist zudem zu einem Amt wählbar.
Passivmitglieder und Gönner verfügen weder über Stimm- noch über ein Wahlrecht.
Art. 9
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den durch die Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu bezahlen.

IV. Austritt und Ausschluss

Art. 10
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet in jedem Fall mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.
Art. 11
Die Aktivmitgliedschaft erlischt automatisch auf das Ende eines Vereinsjahres
  • mit dem Austritt des Kindes aus der Spielgruppe
  • mit der Beendigung des besuchten Sportkurses
  • mit der Beendigung des Arbeitsvertrages
  • mit dem Austritt aus dem Vorstand resp. erweiterten Vorstand
Darüber hinaus ist ein Austritt aus dem Verein auf das Ende eines Vereinsjahres möglich. Hierzu ist eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zu richten.
Art. 12
Ein Mitglied kann von der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schadet oder das Vereinsleben nachhaltig stört. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied jedenfalls anzuhören.

V. Mittel

Art. 13
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder. Weitere Mittel werden aus durchgeführten Veranstaltungen und Kursen, durch private und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft.
Art. 14
Die Jahresbeiträge für sämtliche Mitgliederkategorien werden jeweils durch die Generalversammlung festgesetzt und in einem Anhang zu den Statuten als integrierender Bestandteil festgehalten. Der Jahresbeitrag soll CHF 25.– nicht unterschreiten.
Art. 15
Der Verein führt eine ordentliche doppelte Buchhaltung, worin Einkünfte und Verwendung der Mittel detailliert zu führen sind. Das Vereinsjahr startet am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.

VI. Organe

Die Organe des Vereins sind:
  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

VII. Die Generalversammlung

Art. 16
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Herbst statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder fünf Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen. Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand rechtzeitig (mind. drei Wochen vor der Generalversammlung) einzureichen. Die Traktandenliste wird spätestens zwei Wochen vor der GV auf der Vereinswebsite aufgeschaltet. Verspätet eingereichte Traktanden werden grundsätzlich an der nächsten Generalversammlung behandelt. Sollte die Einberufung einer physischen Generalversammlung nicht möglich sein (Pandemie, oder ähnliches), so kann diese auch über ein Onlinetool abgehalten werden.
Art. 17
Die ordentliche Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
  • Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Beschluss über das Jahresbudget
  • Entlastung der Organe
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Behandlung der Ausschlussrekurse
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Auflösung des Vereins
Art. 18
An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Aktivmitglieder. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin das Recht, den Stichentscheid zu geben. Beschlüsse betreffend Änderungen der Statuten oder der Auflösung des Vereines bedürfen einer absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Art. 19
Zu einer a.o. Generalversammlung kann der Vorstand einladen. Eine a.o. Generalversammlung ist auch abzuhalten, falls diese von einem Fünftel der Mitglieder unter Angaben des Traktandums schriftlich verlangt wird.

VIII. Der Vorstand

Art. 20
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Kassier, sofern nicht im angestellten Verhältnis oder ausgelagert
  • Aktuar
  • Leitung Betrieb Spielgruppe
  • Leitung Betrieb Sport
  • Leitung Freizeit & Events
  • Leitung familienergänzende Betreuung
Art. 21
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wobei einzelne Mitglieder mehrere Funktionen übernehmen können. Im Regelfall ist der Kassier gleichzeitig Vizepräsident. Für die Beschlussfähigkeit muss der Vorstand mehrheitlich anwesend sein. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Über alle Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, welche zu archivieren sind.
Der Vorstand kann für seine Arbeit entschädigt werden, diese ist jedoch vom Rechnungsergebnis des Vereins abhängig und darf die Obergrenze des festgelegten Betrages je Amt nicht überschreiten.
Art. 22
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Im Laufe des Jahres ausscheidende Mitglieder werden an der nächsten Generalversammlung ersetzt.
Art. 23
Dem Präsidenten obliegt die Leitung des Vereins. Er kann jederzeit Vorstandssitzungen einberufen und vertritt den Verein gegen aussen. Bei Entschlüssen fällt dem Präsidenten den Stichentscheid zu, falls der Vorstand nicht konsensfähig ist.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, falls dieser an der Amtsführung verhindert ist. Dabei übernimmt dieser alle Aufgaben und Kompetenzen des Präsidenten.
Der Kassier verpflichtet sich, über Ausgaben und Einnahmen sowie Vermögen und Verpflichtungen genau Buch zu führen. Am Schluss des Jahres hat sie vollständige Rechnung abzulegen, die durch die Revisoren zu prüfen ist. Er hat die Beiträge und Mittel jährlich einzuziehen und führt das Mitgliederverzeichnis.
Weiter hat der Kassier sämtliche personalspezifischen Abrechnung, wie AHV, NBU/BU, Pensionskasse etc. periodengerecht zu erstellen.
Dieses Amt kann auch durch eine explizit dafür angestellte Person ausgeführt oder an eine Firma ausgelagert werden. Damit entfällt das Vorstandsamt.
Der Aktuar führt ein genaues Protokoll über alle Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung.
Der Leiter Spielgruppe ist für die operative Leitung der Spielgruppe zuständig.
Der Leiter Sport ist für die operative Leitung der Sportaktivitäten zuständig.
Der Leiter Freizeit & Events führt den erweiterten Vorstand und ist damit für die Freizeitevents verantwortlich.

Die Koordination familienergänzende Betreuung ist das Verbindungsglied zwischen den familienergänzenden Betreuungsangeboten und dem Vorstand.

Art. 24
Für die Organisation des Vereinszwecks Freizeit & Events wird der Leiter Freizeitaktivitäten vom erweiterten Vorstand unterstützt. Die Mitarbeit des erweiterten Vorstandes erfolgt in Fronarbeit und ist unentgeltlich. Im Gegenzug wird diesen Mitgliedern die Aktivmitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten geschenkt.
Art. 25
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäss den Statuten und der ihm von der Generalversammlung übertragenen Aufgaben. Er regelt Kompetenzen und Verantwortung der Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
  1. Die Vertretung von MAPAKi gegen Aussen.
  2. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind;
  3. Vollzug der Generalversammlungsbeschlüsse;
  4. Verwaltung des Vermögens von MAPAKi;
  5. Strategische Beschlüsse und Entscheide der beiden Sparten Spielgruppe und Sport & Freizeit;
  6. Strategische Personalentscheide sowie Anstellungen und Entlassungen;
  7. Absprachen mit den Gemeinde Meggen betreffend Nutzung der Infrastruktur;
  8. Absprachen mit der Schule Meggen betreffend strategischen und operativen Entscheide mit Auswirkungen auf den Betrieb der Spielgruppe;
  9. Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern.

IX. Die Revisoren

Art. 26
Die Generalversammlung wählt jährlich mindestens einen Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisoren sind auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Wenn der Kassier kein Vorstandsmitglied ist, wird die Buchhaltung öfters von den Revisoren geprüft. Bei Unstimmigkeiten muss der Vorstand informiert werden.

X. Haftung und Verpflichtung

Art. 27
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 28
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Art. 29
Der Präsident und der Kassier verfügen über Einzelunterschriftsberechtigungen bei den Bankkonten; die anderen Mitglieder des Vorstandes sind zu zweien zeichnungsberechtigt.

XI. Statutenänderung und Auflösung

Art. 30
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
Art. 31
Die Auflösung des Vereins kann mit einer drei Viertel Mehrheit beschlossen werden.
Art. 32
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Im Falle einer Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.
Art. 33
Bei allen anderen Auflösungen entscheidet der Vorstand sowohl über das Vorgehen als auch über den Verbleib des Vereinsvermögens.
Art. 34
Dem Vorstand des MAPAKI steht ein Bereit zur Seite. Zu den Aufgaben des Beirats gehören die Beratung, Steuerung, Coaching und Sparring des ganzen Vereinsvorstandes und insbesondere der Vereinspräsidenten. Der Beirat hat im Wesentlichen die Aufgabe, die strategische Ausrichtung und Werthaltung sowie die finanzielle Stabilität von MAPAKI in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Weiter dürfen Mitglieder des Beirates individuell für Themen jeglicher Art beigezogen werden können. Die genauen Aufgaben und Rechte werden in einem separaten Aufgaben- und Pflichtenheft festgehalten.
Der Beirat setzt sich aus max. 5 ehemaligen Vorstandsmitgliedern zusammen. Es steht jedem ehemaligen Vorstandsmitglied frei, dem Beirat beizutreten oder nicht. Dieses Amt wird ehrenamtlich ausgeführt.

XII. Inkrafttreten

Die Statuten sind an der GV vom 4. November 2022 angenommen worden und treten rückwirkend auf den 1. August in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 1. August 2018.
Das Co-Präsidium: Die Vize-Präsidentin
Samantha Murpf Melanie Rohrer
Benjamin Murpf